Gesetzliche Bestimmungen zum Brandschutz in Fluchtwegen
Gesetzliche Bestimmungen zum Brandschutz
in Fluchtwegen spielen in der neuesten Zeit eine immer größere
Rolle. Die Feuerwehr oder die Behörde verlangt Maßnahmen, die
die Sicherheit und den Personenschutz im Brandfall verbessern. Der Einsatz
von nichtbrennbaren Materialien in den Fluchtwegen und in Räumen,
die von vielen Personen frequentiert werden vermindert die Gefahr von Personenschäden
erheblich.
Zusätzlich kam es in der Vergangenheit oft vor, daß
die Eigentümer nach einem Brand feststellen mussten, daß wichtige
Dokumente oder Gegenstände durch den Brand vernichtet wurden.
In diesm Zusammenhang kann man nicht oft genug darauf
hinweisen, daß ein z.B.in einer modernen Bauart ausgestatteter Schrank
das Schlimmste verhindern hätte können.
sind Stahlschränke,die nicht brennbar sind,
d. h. im Brandfall geht von den Schränken keine weitere Brandgefahr
aus.
sind in Betrieben, staatlichen Institutionen, Laboren,
Werkstätten, Büros, Schulen oder Firmen nicht mehr wegzudenken.
Sie leisten im vorbeugenden Brandschutz einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit
von Menschen und Gütern.
dabei kommt es besonders auf die Bauweise und Verarbeitung
an. Auch sollte im Vorfeld einer Beschaffung mit der örtlichen Feuerwehr
oder sogar mit der Versicherung die Problematik besprochen werden. Nur
so schützt man sich am besten vor eventuell auftretenden Schäden.
nicht brennbare Schränke sollten
zum Beispiel eingesetzt werden, wenn in Fluchtwegen Lagermöglichkeiten
bereitgestellt werden müssen. Aber auch dies sollte mit der Feuerwehr
abgesprochen werden. Gemeinsam mit Ihnen finden wir eine individuelle Lösung
für Ihre fachspezifischen Probleme.
Bei uns bekommen Sie neben dem "Anzug von der Stange"
auch den "Maßanzug" für Ihre besonderen Anforderungen.
nicht brennbarer Schrank
feuersicher feuersichererFeuersicherheit
Eine Zusammenarbeit mit Einsparungseffekten ist
nur möglich, wenn dadurch Schutzziele nicht gefährdet sind (z.B.
Einhaltung einer Hilfsfrist von 8 Minuten mit einer bestimmten Mannschaftsstärke).
Mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung
werden nunmehr Befähigte Personen -früher Sachkundige eines Unternehmens
nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen (ElexV)- anerkannt. Dies sind z. B. Meister oder Ingenieure,
die durch ihr Unternehmen instandgesetzte Anlagen oder einzelne Teile,
von denen der Explosionsschutz abhängt überprüfen und hierüber
eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Diese befähigten Personen
werden von der Bezirksregierung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln
und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) anerkannt, wenn sie die fachlichen
und persönlichen Voraussetzungen erfüllen und entsprechende Prüfeinrichtungen
zur Verfügung stehen.